Im § 45b PStG ist geregelt, wie inter* Menschen ihren Vornamen und ihren Personenstand ändern können.
Am Anfang war das Ganze nicht genau definiert, für wen dieser Paragraf eigentlich exakt gilt. Somit haben einige trans* Personen diese sog. "Gesetzeslücke" genutzt und darüber ihre Vornamens- und Personenstandsänderung gemacht.
Das Ganze war von Beginn an ein Thema, welches für starke Diskussionen sorgte.
Verständlicherweise von einigen trans* Personen als "unfair" bezeichnet, da diese weiterhin den Weg zur Vornamens- und Personenstandsänderung über das über 40 Jahre alte Transsexuellengesetz (TSG) gehen müssen.
Nach reichlicher Diskussion und viel Aufruhr hat der Bundestag im April 2020 die Reißleine gezogen und einen Beschluss (siehe unten) verabschiedet & veröffentlicht.
In diesem Beschluss steht klar drin, dass der § 45b PStG nur für Personen gilt, die körperlich weder dem weiblichen, noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Also inter* Personen,
Menschen mit empfundener Intersexualität - also nicht binäre Personen - sind hiervon nicht erfasst und müssen den Weg zur Vornamens- und Personenstandsänderung über das TSG gehen.
Im März 2021 wurde ein Gesetz zum Verbot von geschlechtsangleichenden Operationen bei inter* Kindern verabschiedet. In den Erläuterungen zum Gesetz steht, welche Gruppen vom Gesetz erfasst werden. Grundlage ist die S2k-Leitline "Variante der Geschlechtsentwicklung" der DGU e.V., DGKCH e.V. - Stand 2016.
Die Bezeichnung "Variante der Geschlechtsentwicklung" ist somit nur auf inter* Personen anzuwenden.
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